Rentenanpassung zum 1.7.2026 beschlossen |
||||
Darüber hinaus muss zunächst bis zum Jahr 2031 das Rentenniveau bei mindestens 48 % stabil bleiben. Seit dem 31.7.2024 sind die ehemals unterschiedlichen Rentenwerte zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern angeglichen worden. Bei Erhalt einer Hinterbliebenenrente wird diese bei Überschreitung eines Freibetrags als eigenes Einkommen angerechnet und bei weiterem Eigeneinkommen ggf. gekürzt. Es gilt ab 1.7.2026 ein Freibetrag von 1.122,53 €. Für jedes berechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um weitere 238,11 €. Durch die Rentenerhöhung können Freibeträge überschritten werden, die zu einer Steuerpflicht führen, was letztlich einer Rentenkürzung gleichkommen könnte. Ebenso sollten Rentenbezüge geprüft werden, wenn Rentner eine Nebentätigkeit ausüben. Hier sollte steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |