Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung |
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Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges berufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einer eigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen freiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung. Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. Die Fluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierte anschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung. |
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