Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung |
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Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs geregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt. Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahr hingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zu lassen. |
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