Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
| Versicherungspflichtgrenze in Euro |
Ost |
West |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr |
77.400 |
77.400 |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat |
6.450 |
6.450 |
| |
| Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro |
Ost |
West |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung * |
5812,50 |
5812,50 |
| Renten-, Arbeitslosenversicherung |
8.450 |
8.450 |
| Geringfügigkeitsgrenze |
603 |
603 |
| |
| Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro |
Ost |
West |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
69.750 |
69.750 |
| Renten-, Arbeitslosenversicherung |
101.400 |
101.400 |
| |
| Beitragssätze in Prozent |
Ost/West |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
14,6 |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1, 2) |
3,6 / 4,2 (1, 2) |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
18,6 |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
2,6 |
| |
* Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen (Ausnahme: Pflegeversicherung-Aufteilung in Sachsen sowie Zu-/Abschläge in der Pflegeversicherung nur beim Arbeitnehmer). Auch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag der Krankenkassen wird grundsätzlich je zur Hälfte getragen; der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 % (2025: 2,5 %).
1) Pflegeversicherung Kinderlose: Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 01.01.2025 3,6 %. Für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Zuschlag von 0,6 %-Punkten, sodass insgesamt 4,2 % gelten. Den Zuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Arbeitgeber/Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte (je 1,8 %); in Sachsen trägt der Arbeitgeber 1,3 %, der Arbeitnehmer 2,3 % (kinderlos: 2,9 %).
2) Beitragsabschläge für Eltern: Für Eltern gibt es (unter bestimmten Voraussetzungen) einen Abschlag für das 2. bis 5. Kind während der Erziehungsphase (bis max. zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes) von 0,25 %-Punkten je Kind, max. insgesamt 1,0 %-Punkt. Diese Abschläge wirken nur beim Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeberanteil bleibt beim regulären Anteil (1,8 %, in Sachsen 1,3 %).
|
Hinweis: Diese Angaben basieren auf der in Deutschland geltenden Rechtslage mit Stand Dezember 2025. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und Verwaltungs- auffassungen ändern können.
|